Freiwillige Feuerwehr Leonberg
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Bilder der Jugendfeuerwehr

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Leonberg



§ 1

Organisation


(1) Die Jugendfeuerwehr Leonberg ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg. Sie gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg nach dieser Ordnung selbst.
   
(2) Der Kommandant betreut die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehr untersteht seiner Aufsicht. Der Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr. Er vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr im Auftrage des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis darf der Stellvertreter des Jugendwartes nur Gebrauch machen, wenn der Leiter verhindert ist. Der Leiter der Jugendfeuerwehr führt die Bezeichnung �Jugendwart�.
   
(3) Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktionsbezeichnungen sowohl für männliche als auch für weibliche Angehörige der Jugendfeuerwehr.



§ 2
Jugendfeuerwehrarbeit


(1) Grundlage der Jugendfeuerwehrarbeit sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen; dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Jugendfeuerwehrarbeit.
     
(2) Jugendfeuerwehrarbeit ist Erziehungsarbeit; in ihrem Zentrum steht das soziale Lernen. Sie ist so auszurichten, dass
  a) die Persönlichkeitsbildung eines jeden einzelnen gefördert wird,
  b) die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft zu mehr Selbständigkeit gelangen,
  c) Spielregeln des Zusammenlebens gemeinsam gefunden werden,
  d) Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als gleichberechtigte Mitglieder in der Gruppe zur Geltung kommen.
     
(3) Die Jugendfeuerwehr will insbesondere
  a)
Kinder und Jugendliche zu tätiger Nächstenhilfe anleiten,
  b) das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern,
  c) den europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr und durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten dienen,
  d) aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.
     
(4) In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der Feuerwehr mit Methoden, die Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende inhaltliche Schwerpunkte:
  a)
Aufgaben der Feuerwehr,
  b) Brandschutzerziehung,
  c) Erste Hilfe.
  Die entsprechenden Vorschriften sind zu beachten.
     
(5) Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:
  a) aktive Mitarbeit in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen, der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen,
  b) Öffentlichkeitsarbeit,
  c) Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr-Fachpresse,
  d)
Erstellen der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr.



§ 3
Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Angehörige aufgenommen werden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des jeweils zuständigen Abteilungsausschusses und des Jugendwartes. Für die Neumitglieder gilt eine sechsmonatige Probezeit.

 

   
(2) Jugendwart und Jugendgruppenleiter nach § 8 und 9 dieser Jugendordnung sind Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
     
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet
  a)
bei Übernahme in die aktive Abteilung,
  b) beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr,
  c) wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich ihre Zustimmung zurücknehmen,
  d) mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr,
  e) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr,
  f) mit der Beendigung eines Amtes nach § 8 und 9 dieser Jugendordnung.
  g) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.



§ 4
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr
(1) Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht
  a)
bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
  b) in eigener Sache gehört zu werden,
  c) die Jugendgruppensprecher nach dieser Ordnung zu wählen.
     
(2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände vollständig, unbeschädigt und sauber an die Feuerwehr Leonberg zurückzugeben. Andernfalls ist Ersatz zu leisten.
     
(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr
  a)
sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht gemäß § 15 FwG zu versichern,
  b) erhalten bei Sachschäden, die während der Jugendfeuerwehrtätigkeit entstanden sind, Ersatz gemäß § 16 FwG,
  c) erhalten bei auf die Jugendfeuerwehrtätigkeit zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung gemäß § 17 FWG.
     
(4) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht
  a) an den Dienstveranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
  b) sich den anderen Mitgliedern gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
  c) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit insbesondere bei den im Sinne des § 2 genannten Aufgaben mitzuwirken,
  d) mit den anvertrauten Ausrüstungsgegenständen und Geräten sorgsam umzugehen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,
  e) den Anordnungen des Jugendfeuerwehrwartes, der von ihm beauftragten Personen und der Jugendgruppenleiter Folge zu leisten.
     
(5) Bei Verstößen gegen die Jugendordnung und bei unkameradschaftlichem Verhalten können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
  a)
Gespräch mit dem Jugendfeuerwehrwart und dem zuständigen Jugendgruppenleiter,
  b) Gespräch mit dem Kommandanten,
  c) Schriftliche Verwarnung durch den Kommandanten,
  d) Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr durch den Kommandanten gemäß Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg. Vor dem Ausschluss ist der Jugendwart zu hören.
     
(6) Gegen die Ordnungsmaßnahmen kann bis spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch Beschwerde beim Kommandanten eingelegt werden. Dieser entscheidet dann nach Beratung mit dem Jugendwart.



§ 5
Organe der Jugendfeuerwehr

Organe der Jugendfeuerwehr sind:
   
  a) die Jugendversammlung,
     
  b) der Jugendfeuerwehrausschuss,
     
  c) der Jugendwart und
     
  d) die Jugendgruppenleiter.



§ 6
Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr; ihr sind alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Jugendwartes zusammen.
     
(2) Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus den Angehörigen der Jugendfeuerwehr nach § 3 dieser Jugendordnung.
     
(3) Der Jugendwart gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens einen Monat vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Jugendwart einzureichen.
     
(4) Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
  a) Genehmigung des Jahresberichts des Jugendwartes, der Jahresrechnung und des Jahresplanes für das folgende Jahr,
  b) Entlastung von Kassenwart und Jugendfeuerwehrausschuss,
  c) Beratung und Beschluss der Jugendordnung,
  d) Beratung über eingereichte Anträge.



§ 7
Jugendfeuerwehrausschuss

(1) Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus
  a) dem Jugendwart als Vorsitzendem,
  b) dem Stellvertreter des Jugendwartes,
  c) den Jugendgruppenleitern,
  d) den Jugendgruppensprechern, welche von jeder Gruppe einmal jährlich, spätestens an der zweiten Übung im Jahr gewählt werden. Pro Jugendgruppe ist ein Jugendgruppensprecher zu wählen.
  e) einer Mädchensprecherin, welche von den weiblichen Jugendfeuerwehrleuten einmal jährlich, spätestens an der zweiten Übung im Jahr gewählt wird,
  f) dem Schriftführer,
  g) dem Kassenwart,
  h) dem Feuerwehrkommandanten.
     
(2) Der Jugendfeuerwehrausschuss führt gemeinschaftlich die laufenden Geschäfte der Jugendfeuerwehr.
     
(3) Der Jugendfeuerwehrausschuss wird vom Jugendwart im Regelfall viermal, mindestens jedoch dreimal im Jahr einberufen.
     
(4) Die Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses sind insbesondere:
  a) Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit sie nicht der Jugendversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind,
  b) Beratung des Jahresdienstplanes,
  c) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten,
  d) Vorbereitung der Jugendversammlung.



§ 8
Jugendwart

(1) Der Jugendwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Jugendfeuerwehr gemäß dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Organe.
   
(2) Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden vom Kommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss bestellt.
   
(3) Der Jugendwart und sein Stellvertreter müssen aktive Angehörige der Feuerwehr Leonberg sein. Sie sollen die Grundlehrgänge I und II für Jugendgruppenleiter besucht haben bzw. zum nächst möglichen Zeitpunkt besuchen. Sie müssen einen Truppführerlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben.



§ 9
Jugendgruppenleiter

(1) Die Jugendgruppenleiter werden auf Vorschlag des Jugendfeuerwehrausschusses vom Kommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses bestellt.
   
(2) Die Jugendgruppenleiter leiten die Jugendlichen in den Gruppen der Jugendfeuerwehr an und sind Ansprechpartner für die ihnen zugeteilte Jugendgruppe.
   
(3) Die Jugendgruppenleiter müssen aktive Angehörige der Feuerwehr Leonberg sein. Sie müssen den Grundausbildungslehrgang nach FwDV 2/2 mit Erfolg abgeschlossen haben.
   
(4) Aus jeder aktiven Abteilung soll mindestens ein geeigneter Jugendgruppenleiter in der Jugendfeuerwehr Leonberg mitwirken.



§ 10
Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen drei Monaten durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
   
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
   
(3) Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen begründet mit der Einladung zur Jugendversammlung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
   
(4) Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen.



§ 11
Schriftführer

Für die Erledigung der schriftlichen Arbeiten (Berichte, Protokolle) wird vom Jugendausschuss ein Schriftführer gewählt.




§ 12
Jugendkasse

(1) Für die Jugendarbeit wird innerhalb des nach § 18a FwG und der Feuerwehrsatzung gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Jugendkasse eingerichtet.
     
(2) Als Einnahmen stehen zur Verfügung:
  a)
Zuwendungen der Gemeinde und der Kameradschaftskasse der Feuerwehr,
  b) Erträge aus Veranstaltungen,
  c) Jugendplanmittel,
  d) Spenden und Schenkungen Dritter,
  e) Sonstige Einnahmen.
     
(3) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Bestimmungen der Jugendpläne. Alle Zahlungen bedürfen der schriftlichen Anweisung durch den Jugendwart.
     
(4) Zur Unterstützung bei den laufenden Kassenarbeiten wird vom Kommandanten im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrausschuss ein geeigneter Kassenwart bestimmt.
     
(5) Die Jugendkasse ist mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Jugendversammlung Bericht.
     



§ 13
Besondere Bestimmungen

Bei allen Veranstaltung der Jugendfeuerwehr Leonberg besteht für alle Jugendfeuerwehrmitglieder ein grundsätzliches Alkohol- und Rauchverbot. Weiterhin besteht auf dem Gelände der Feuerwachen der Gesamtfeuerwehr Leonberg für alle Jugendlichen zu jeder Zeit ein grundsätzliches Alkohol- und Rauchverbot.

Ausnahmen hiervon können in besonders begründeten Fällen durch den Jugendwart oder seinen Stellvertreter genehmigt werden. Dies gilt nur, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder der ausdrückliche Wille der Erziehungsberechtigten entgegenstehen.

Mobiltelefone sind während Pflichtveranstaltungen oder auf besondere Weisung des Jugendwartes grundsätzlich auszuschalten. Ausnahmen hiervon können durch den Jugendwart oder die Jugendgruppenleiter genehmigt werden.




§ 14
Schlussbestimmung

Diese Jugendordnung wurde vom Hauptausschuss der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg am 05.12.2002 vorbehaltlich der Zustimmung der Jugendversammlung bestätigt und von der Jugendversammlung der Jugendfeuerwehr Leonberg am 13.12.2002 beschlossen.


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